DZSM-MITTEILUNG

19.01.2020

Zur Verrechtlichung des Dopingbegriffs

Prof. Wolfgang Schild ist Rechtshistoriker und schreibt in seinem Editorial für die Jubiläumsausgabe 12/2019 der Deutschen Zeitschrift für Sportmedizin (DZSM) über den Prozess, den ehtisch-moralischen Begriff des Dopings zum Gegenstand des Rechts zu machen.

Zur Verrechtlichung des Dopingbegriffs
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Im Sprachverständnis bedeutet „Doping“ meist die Erhöhung der natürlichen, optimal trainierten Leistungsfähigkeit durch künstliche Mittel. Im Alltag (aber auch z. B. im Militärbereich) werden solche Praktiken (als „Enhancement“) durchaus anerkannt, ja sogar gefordert; man denke z. B. an Kaffee, Drogen oder Viagra als Aufputschmittel oder an Beruhigungs- und Konzentrationsmittel. Von daher zeigt das Dopingverbot im Wettkampfsport dessen Sonderweltqualität.

In dieser Gegenwelt zur bürgerlichen Gesellschaft kann als sportliche Leistung nur eine nicht-gedopte, also „natürlich“ erbrachte, „authentische“ (dem Sporttreibenden selbst zuzuschreibende) Handlung anerkannt werden, weshalb eine durch Doping erbrachte Leistung notwendig annulliert bzw. eine Sperre für die Dauer des gedopten Zustandes ausgesprochen werden muss (und dies unabhängig, ob dieser Zustand schuldhaft herbeiführt wurde). Der Charakter als Eigenwelt kommt in der Voraussetzung der freiwilligen Teilnahme am sportlichen Wettkampf und in der darin liegenden Unterwerfung unter dieses fundamentale Prinzip sportlichen Handelns, das als Grundregel niedergeschrieben wird und werden muss, zum Ausdruck.

Dadurch wird das Doping im Rahmen der Sporteigenwelt (auch) zu einem Regelverstoß, der bei wissentlichem (schuldhaften) Handeln zu einer Sportstrafe (die meist ebenfalls als „Sperre“ bezeichnet wird, die aber von der oben genannten Nichtzulassung zum sportlichen Wettbewerb wegen des gedopten Zustandes unterschieden werden muss) führen kann und aus präventiven Gründen der Abschreckung und/oder Erziehung auch führen soll. Durch die Rückbindung an das Fairnessprinzip („fairplay“) erhält das Dopingverbot zusätzlich die Qualität einer sportethischen Forderung; die betreffenden Regelbrecher werden moralisch beurteilt, als schlimme unehrliche Betrüger verurteilt, beschämt, man spricht sogar von „Dopingsumpf“ und dessen „Austrocknung“ im Dopingkampf. Manche Theologen sehen darin sogar eine schwere Sünde.

Die Konsequenz für die Sonderwelt des Wettkampfsports liegt in einer strukturellen Angleichung an die Rechtswelt der bürgerlichen Gesellschaft, vor allem an deren Strafrechtspraxis. Sportliche Regeln werden wie die staatlichen Rechtsvorschriften als „Normen“ bezeichnet, die von den „Sportsgerichten“ ausgesprochenen Sanktionen (die Sperren, die oben angesprochen sind) als „Sportstrafen“; es kommt zum Auf- und Ausbau einer rechtlichen Organisation (eben dieser „Sportgerichte“ im Rahmen eines umfassenden „Verbandsrecht“) und zu einem Verfahrensrecht. Die staatliche Rechtsordnung – die einerseits die Autonomie dieses Sportverbandsrechts (im Rahmen des Art. 9 Grundgesetz) anerkennt und anerkennen soll – verlangt andererseits die Beachtung der fundamentalen, rechtsstaatlichen Prinzipien (Anerkennung der SportlerInnen als Rechts- und Prozesssubjekte, Vorhersehbarkeit der Sanktionen durch sprachlich genaue Formulierung der Regeln [auch des Dopingverbotes], Schuldstrafen und Übermaßverbot, Verbot der Doppelbestrafung, Unschuldsvermutung, Anerkennung der arbeitsrechtlichen Vorschriften); wirken doch die Entscheidungen im Sportbereich in die bürgerliche Rechtssphäre, in Einkommens- und Arbeitsverhältnisse, in die Grundrechte der Betroffenen hinein. Es kommt zur Ausbildung einer eigenen rechtswissenschaftlichen Disziplin, des „Sportrechts“, das heute sogar von eigens ausgebildeten „Fachanwälten“ betreut wird. (Weiter im Text auf der nächsten Seite)

Rechtshistoriker Prof. Dr. Wolfgang Schild
Prof. Dr. Wolfgang Schild, Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsgeschichte und Rechtsphilosophie, Universität Bielefeld © Schild

Die Sonderwelt der Sportverbandsorganisationen begründet somit keinen rechtsfreien Raum, selbst in dem Bereich des Dopingverbots nicht, das vom staatlichen Recht wegen des allgemeinen Freiheits- und Persönlichkeitsrechts des Art. 2 Abs.2 Grundgesetz nicht begründbar ist. Jede(r) hat danach das Recht, seine Leistungsfähigkeit durch künstliche Mittel zu steigern, selbst dann, wenn er dadurch seine Gesundheit (sogar lebensbedrohlich) schädigt. Die Anforderungen an das sportverbandliche Dopingrecht steigen dadurch, wie auch an die Voraussetzung der freiwilligen Unterwerfung der Sporttreibenden. Dem staatlichen Recht, das für alle ohne diese Unterwerfung gilt, ist dadurch eine aktive Rolle in dem „Kampf gegen das Doping“ versagt, selbst unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Gesundheit (sofern die Betreffenden die ihnen bekannten Risiken bewusst eingehen [andernfalls – also ohne wirksame Einwilligung – ohnehin das Strafrecht mit seinen Bestimmungen gegen Körperverletzung eingreift]).

Parallel zur Rechtspraxis beim Konsum von Betäubungsmitteln kann das staatliche Recht nur versuchen, eine „Volksgesundheit“ zum Schutzobjekt zu machen, indem die Freiheit des Marktes für Dopingmittel, die Arzneimittel sind und deshalb therapeutisch eingesetzt werden dürfen, strafrechtlich eingeschränkt wird; was zugleich auch bedeutet, dass die sich dopenden Sporttreibenden selbst nicht zur strafrechtlichen Verantwortung gezogen werden dürfen. Der „Kampf gegen Doping“ bleibt Aufgabe des Sportverbandsrechts, das wegen der Globalisierung des modernen Sportbetriebs (olympische Spiele [maßgebend: IOC], Europa- und Weltmeisterschaften) auch zu einem Weltsportverbandsrecht wird, das wegen der unterschiedlichen einzelstaatlichen Rechtsgrundsätze in einem schwierigen Prozess und durch völkerrechtlich geltende Abkommen der einzelnen Staaten vereinheitlicht werden muss!

Das heute geltende Ergebnis ist das Regelwerk (Code) der 1999 gegründeten World Anti-Doping Agency (WADA), also der WADC, der in den einzelnen nationalen Sportorganisationen (in Deutschland als NADC) umgesetzt ist. Die WADA bzw. die deutsche NADA wurde ab 2008 in Deutschland in einem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen des Europarates gegen Doping (1989) innerstaatlich anerkannt. 2005 (in Deutschland 2008) trat das Internationale Übereinkommen gegen Doping im Sport in Kraft. Mit seiner Verabschiedung vereinbarten die Regierungen der UNESCO weltweit, das internationale Völkerrecht auf Doping bzw. auf den Bereich Anti-Doping im Sport anzuwenden, mit dem Ziel der „vollständigen Ausmerzung [elimination] des Dopings“ (Art. 1). Die Konvention diente vor allem dazu, die Wirksamkeit des WADC zu gewährleisten, dessen Verbotsliste als Anhang dieses Übereinkommens im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (erstmals BGBl 2007 II Nr. 9 vom 26. März 2007) und jedes Jahr in neuer Fassung veröffentlicht wird. Da es sich bei diesem Code um ein Dokument der WADA als einer Nichtregierungsorganisation handelt, ist dieser grundsätzlich nur für Mitglieder von Sportorganisationen gültig. Doch bietet dieses internationale Übereinkommen für Regierungen einen Rechtsrahmen, globale Anti-Doping-Regeln und Richtlinien zu formalisieren, um faire Bedingungen für alle Athleten zu schaffen.

Diese Verrechtlichung des sportverbandlichen Dopingverbots führte nun zu einer Veränderung des dabei in Frage stehenden Dopingbegriffs, die kurz zu erläutern ist. Dabei steht – wie in jedem rechtlichen Verfahren – die Beweisbarkeit im Zentrum. Dies führte zur ersten Korrektur. Noch 1963 hatte der Europarat Doping nicht nur als „Verabreichung oder Gebrauch körperfremder Substanzen“ definiert, sondern auch festgehalten: „Außerdem müssen verschiedene psychologische Maßnahmen zur Leistungssteigerung des Sportlers als Doping angesehen werden“. Dieses „psychische“ (oder „geistige“) Doping lässt sich aber nicht überzeugend (und dies heißt zunehmend: durch naturwissenschaftliche Verfahren) beweisen, weshalb es heute nicht mehr erwähnt wird: Doping ist seither nur mehr als körperlich nachweisbares Phänomen relevant. An der Praxis des Blutdopings scheiterte das vom Europarat vorgesehene Kriterium der „Körperfremdheit“ der Dopingstoffe; doch war eine Kennzeichnung als Methode einer „künstlichen“ Leistungssteigerung möglich.

Ferner erwies sich eine zweite Korrektur als erforderlich, da im Einzelfall nicht nachgewiesen werden kann, dass ein bestimmtes Mittel oder eine bestimmte Methode tatsächlich zu einer solchen künstlichen Leistungssteigerung geführt hat; ist doch bereits jedes Training, jede wissenschaftlich aufbereitete Ernährung und ärztliche Betreuung eine in diesem Sinne „künstliche“ Verbesserung der „natürlichen“ Fähigkeiten der Betreffenden. Der Schwerpunkt verlagert sich daher auf die Festlegung der vom Dopingverbot betroffenen Mittel und Methoden im Regelwerk selbst, also auf die Ebene der sportverbandlichen „Regelsetzung“ (vergleichbar der staatlichen Gesetzgebung). So sieht Art. 4.2.1 WADC als Kriterium der Aufnahme in die „Verbotsliste“ auch bloß das „Potenzial der Leistungssteigerung“ vor, also nach Art. 4.3.1.1 WADC den „medizinischen oder sonstigen wissenschaftlichen Beweis, die pharmakalogische Wirkung oder die Erfahrung“, dass der Stoff oder die Methode „das Potenzial besitzt, die sportliche Leistung zu steigern“. (Weiter im Text auf der nächsten Seite)

Es reicht also die allgemeine Eignung des Stoffes oder der Methode zur Leistungssteigerung aus. Das bedeutet aber: Wird z. B. ein in dieser Liste aufgenommener Stoff durch eine „Dopingprobe“ festgestellt, ist damit nur bewiesen, dass der betreffende Sportler/ die betreffende Sportlerin einen Stoff im Körper hat, der an sich (allgemein) zur Leistungssteigerung geeignet ist, nicht aber, dass die sportliche Leistung des/der Betroffenen tatsächlich künstlich gesteigert wurde, also nicht, dass der/die Betroffene somit eine gedopte, künstlich gesteigerte sportliche Leistung erbracht, er/sie also die Konkurrenten tatsächlich betrogen hat.

Aber selbst dieses Ergebnis trifft eigentlich nicht; die Verrechtlichung des Dopingbegriffs führt zu einer dritten Einschränkung. Denn die allgemeine Eignung zur Leistungssteigerung ist nach dem WADC nur ein Kriterium für die Aufnahme in die Verbotsliste, neben zwei weiteren, die Art. 4.3 WADC umschreibt als „tatsächliches oder mögliches Gesundheitsrisiko“ und als Beurteilung der Anwendung als eines Verstoßes „gegen den in der Einleitung des Code beschriebenen Sportsgeist“. Entscheidend ist nun, dass nach Art. 4.3.1 WADC letztlich nur zwei dieser insgesamt drei Kriterien erfüllt sein müssen. Dies bedeutet im Ergebnis für das oben gebrachte Beispiel, dass aus der positiven Dopingprobe eines Athleten/ einer Athletin nicht notwendig folgt, dass er/sie einen Stoff oder eine Methode angewendet hat, die auch nur geeignet zur künstlichen Leistungssteigerung sind. Gefolgert kann nur werden, dass er/sie eine(n) in der Verbotsliste aufgenommene(n) Stoff oder Methode angewendet hat, aber eigentlich noch formaler: dass er einen solchen Stoff im Körper hat, selbst wenn er nicht weiß, wie dieser Zustand herbeigeführt wurde. „Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Athleten dafür zu sorgen, dass keine verbotenen Stoffe in seinen Körper gelangen“ (Art. 2.1.1 WADC, der von „verschuldensunabhängiger Haftung“ [strict liability] spricht, was bedeutet, dass „die Athleten die Verantwortung“ für den Zustand ihres Körpers „tragen“).

Die Verrechtlichung des Dopingbegriffs führt somit zu einer seltsamen Pflicht, die eine Verantwortung nicht mehr für ein Handeln, sondern für einen körperlichen Zustand begründet! Sie kann daher auch keine auf ein Handeln bezogene, also moralische Pflicht (in der Form „Du sollst“ [nämlich: nicht dopen)!“ sein. Möglich wäre nur ein strenges disziplinäres Gebot (wodurch die sportrechtliche Dopingbestimmung zu einem Disziplinarrecht für SportlerInnen würde) dahingehend: „Du sollst darauf achten, keinen Stoff/keine Methode der Verbotsliste im Körper zu haben“. Ein solches Gebot wäre aber nicht sinnvoll, weil letztlich nicht erfüllbar. Das sportverbandsrechtliche Dopingverbot gründet daher nicht einmal mehr in einer Disziplinarvorschrift.

Die Konsequenz für den sportverbandsrechtlichen Dopingbegriff hat Art. 1 WADC gezogen: „Doping wird definiert als das Vorliegen eines oder mehrerer der nachfolgend in Artikel 2.1 bis Artikel 2.10 festgelegten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen“; das UNESCO-Übereinkommen 2007 hat in seinem Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) in Nr. 9 („bedeutet `Doping im Sport´ das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Anti-Doping-Regeln“, die dann in Nr. 3 entsprechend Art. 2 WADC ausgeführt werden) diese Begrifflichkeit übernommen. „Doping [im Sport]“ wird also nur mehr negativ definiert, wodurch dieser Dopingbegriff jede inhaltliche Bestimmung (im Sinne eines „positiven“ Begriffs [z. B. künstliche Leistungssteigerung, Leistungssteigerung durch körperfremde Substanzen]) verloren hat; aber auch eine Rückbindung/Begründung in einer sportethischen Auslegung (z. B. des Fairness- oder Gleichheitsbegriffs) scheidet aus. Maßgebend ist der formelle Regelverstoß.

Da ein solcher aber nur durch ein bestimmtes sportrechtliches Verfahren festgestellt werden kann, muss auch dieses Verfahren der Dopingkontrollen selbst geschützt werden, wofür diese Entleerung des Dopingbegriffs hilfreich ist. Man betrachte nur die Vorschrift des Art. 2 WADC (oder des Art. 2 Nr. 3 des UNESCO-Übereinkommens), der nun angibt, was alles als „Doping“ definiert wird und werden soll: Umgehung der Probeentnahme, Weigerung oder Versäumnis, eine Probe abzugeben (Art. 2.3), Meldepflichtverstöße (Art. 2.4), unzulässige (versuchte) Einflussnahme auf einen Teil des Kontrollverfahrens (Art. 2.5), verbotener Umgang mit einer gesperrten Person (Art. 2.10). Diese Verhaltensweisen sind damit begrifflich „Doping“ in derselben Weise wie die (versuchte) Anwendung eines verbotenen Stoffes oder einer verbotenen Methode (Art. 2.2). Es verwundert daher nicht, dass auch – wie erwähnt – das bloße Vorhandensein eines verbotenen Stoffs in der Probe eines Athleten (Art. 2.1) oder der Besitz eines verbotenen Stoffs oder einer verbotenen Methode (Art. 2.6) oder das (versuchte) Inverkehrbringen von verbotenen Stoffen/Methoden (Art. 2.7) in dieser Weise Doping sind. Und auch alle, die dazu Hilfe leisten, ermutigen, anleiten, anstiften, dies verschleiern oder verabreichen (Art. 2.7), begehen dadurch Doping. (Weiter im Text auf der nächsten Seite)

Das Sportverbandsrecht ist so zu einem juristischen Text für die Sportrechtswissenschaftler und Fachanwälte für Sportrecht geworden, wird in Lehrbüchern und Kommentaren aufbereitet, ohne dass inhaltliche Bestimmungen (etwa einer Sportethik) relevant wären; so wie auch die staatlich-rechtlichen Gesetze den früher notwendig mitgedachten Bezug zur Gerechtigkeit verloren haben: die Regeln/Normen gelten, weil sie von der zuständigen Instanz gesetzt/erlassen/in Geltung gebracht und veröffentlicht sind (und auch in der Praxis durchgesetzt werden können [andernfalls sie ihren relevanten Charakter verlieren müssen]). Die Diskussion verlagert sich auf die Ebene der Regelsetzung (Gesetzgebung) und damit auf den Streit der zuständigen Fachleute (Mediziner, Chemiker, Pharmazeuten, Fachleute für den „Sportsgeist“) über den Inhalt der Verbotsliste des WADC. Welche Substanzen, welche Methoden haben die allgemeine Eignung zur möglichen Leistungssteigerung und zugleich die Qualität, durch empirische Untersuchung verlässlich (und damit „revisionssicher“) nachgewiesen zu werden? oder bedeutet eine Anwendung einen Verstoß gegen den Sportsgeist? oder möglicherweise eine Gesundheitsschädigung? Es genügen – wie gezeigt – zwei dieser Kriterien aus, um auf die Verbotsliste zu gelangen.

Die Konsequenz dieser Verrechtlichung bedeutet: Was nicht auf dieser Liste landet, ist begrifflich nicht „Doping“, sondern erlaubtes, ja vielleicht sogar im Sinne des olympischen Prinzips des „Citius, Altius, Fortius“ gebotenes Handeln im Rahmen der Wettkampfsportes und des Trainings. Wenn ein gesunder Sportler/eine gesunde Sportlerin ein Herzmedikament einnehmen will, das für Herzkranke entwickelt wurde, fragt er/sie nicht nach der Fairness dieses Handelns, stellt keine sportethischen Fragen, sondern blickt nur auf die Verbotsliste. Steht das Mittel noch nicht oder nicht mehr auf ihr, kann er/sie es ohne Probleme nehmen, betreibt er/sie kein Doping. Und zwar nicht nur in seiner/ihrer Überlegung, sondern auch in den Augen der Konkurrenten, die meine Überlegungen dazu in einem Vortrag schlechthin nicht (mehr) verstanden, weil doch selbstverständlich in einem solchen Fall kein Doping anzunehmen sei. Aber selbst wenn der/die Betreffende ein auf der Verbotsliste stehendes Mittel oder eine verbotene Methode angewendet hat: dann hat er eben Pech gehabt; oder war nicht einfallsreich genug; oder hat einfach versäumt, von einem dafür zuständigen Sportmediziner eine „medizinische Ausnahmegenehmigung“ („TUE“) zu erhalten, die nach Art. 4.4 WADC (wie auch nach Art. 2 Nr. 24 des UNESCO-Übereinkommens) die Konsequenz hat, dass dann kein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen und somit (nach Art. 1 WADC) kein „Doping“ vorliegt.

Die Diskussion um das sportverbandsrechtliche Dopingverbot wird auf diese Weise widersprüchlich. Das Regelwerk distanziert jede inhaltliche, jede sportethische Argumentation zugunsten der rechtlichen Regelungsdimension, klar umschrieben, verlässlich beweisbar, verfahrensrechtlich einwandfrei. Andererseits wird weiter von den sportethisch verwerflichen Betrügern gesprochen, immer strengere Sanktionierung verlangt (bis hin zum zwangsweise herbeigeführten Ende der sportlichen Tätigkeit), ein „Sumpf“ behauptet, den man durch Kampf austrocknen müsse. Selbst die genannte UNESCO-Konvention gegen Doping im Sport formuliert kriegerisch, dass es – so die deutsche Übersetzung – um die „Ausmerzung“ des Dopings gehe; und die diese Konvention abschließenden Staaten, auch Deutschland, verpflichteten sich zu Teilnehmern dieses Kampfes, der auch nach Art. 19 zu Erziehungs- und Schulungsgrundsätzen führen soll, die den „Schaden, den das Doping den ethischen Werten des Sports zufügt“ erfassen sollen. Auch nach Art. 18 WADC sollen Programme entwickelt werden, die den „Schaden von Doping für den Sportsgeist“ ins Bewusstsein vor allem der jungen SportlerInnen bringen sollen.

2015 hat nun Deutschland (s)ein eigenes staatliches Anti-Doping-Gesetz (AntiDopG) bekommen. Eigentlich dürfte es so ein Gesetz verfassungsrechtlich nicht geben, gesteht doch Art. 2 Abs.2 Grundgesetz jeder Person das Recht zu, seine alltägliche Leistungsfähigkeit künstlich durch alle in Betracht kommenden Mittel und Methoden zu steigern, selbst wenn dies wegen der auch lebensbedrohenden Gefahren unvernünftig erscheinen mag. Der Staat darf zum Schutz der eigenen Gesundheit des/der Betreffenden kein rechtliches Verbot aufstellen. Der Hinweis in §1 des neuen AntiDopingG – „um die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen“ – ist (bezogen auf die erwachsenen Personen, die sich in Kenntnis der Gesundheitsrisiken bewusst und freiwillig selbst dopen) von daher verfassungswidrig. Manche Interpreten des Gesetzes meinen, dass damit in der Tradition der staatlichen Maßnahmen gegen Doping im Sport eigentlich der Schutz der „Volksgesundheit“ gemeint sei, nämlich in Bezug auf den Markt der Arzneimittel, die zweckentfremdet nun als gefährliche Dopingmittel in Verkehr gebracht, gehandelt, anderen verabreicht werden. So hatte das staatliche Arzneimittelgesetz (AMG) ab 1998 in einem neuen §95 Abs.1 Nr. 2a, später auch Nr. 2b, der das allgemeine Verbot des §6a („Verbot von Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport“) mit Strafdrohung versah, versucht, gegen ein „Doping im Sport“ vorzugehen, wobei der zugrunde zu legende Dopingbegriff nicht definiert und unter „Sport“ jede körperliche Betätigung verstanden wurde, weil der Fitness- und Freizeitbereich und (vor allem) das Bodybuilding getroffen werden sollten.

Durch diesen Zusammenhang mit den Arzneimitteln rückten die Sportmediziner, aber auch die praktischen Ärzte, die den Freizeitsportler betreuten und ihm zu besseren Leistungen bringen sollten (was diesen wegen Art. 2 Abs.2 Grundgesetz rechtlich erlaubt war), in den Mittelpunkt der Dopingdiskussion; es stellte sich die Abgrenzung zum sog. „therapeutischen Doping“ (auch im Zusammenhang mit den körperlichen Überanstrengungen im Training). Schon durch die Praxis des Blutdopings geriet diese Gleichsetzung von Arznei- und Dopingmitteln in Schwierigkeiten, die freilich durch eine Erweiterung des Arzneimittelbegriffs auch auf Blut(produkte) aufgefangen werden konnten. Nun aber verzichtet §1 AntiDopG auf diesen Hinweis auf den Schutz der Volksgesundheit (spricht nur von der „Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler“). Deshalb hängen die Bestimmungen des §2 AntiDopG „Unerlaubter Umgang mit Dopingmittel, unerlaubte Anwendung von Dopingmethoden“, die inhaltlich den früheren Regelungen des AMG entsprechen (nun aber statt auf „Arzneimittel“ auf „Stoffe und Methoden“ der Verbotsliste des WADC bezogen), verfassungsrechtlich in der Luft. (Weiter im Text auf der nächsten Seite)

Denn für die hier genannten Handlungen „zum Zwecke des Dopings beim Menschen im Sport“ fällt der in §1 neben der Gesundheit genannte Schutzzweck „um die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen“ ins Leere, soll doch im Rahmen dieses §2 dieser „Sport“ (wie in der AMG-Tradition seit 1998) den Freizeit- und Fitnesssport und das Bodybuilding meinen. Von daher ist es nicht verständlich, warum für diesen Bereich – der im Regelfall nicht dem WADC unterfällt – die Verbotsliste des WADC (in der vom Bundesministerium für Inneres jeweils in jedem Jahr neu im Bundesgesetzblatt Teil II als Anhang zum UNESCO-Übereinkommen bekannt gemachten Fassung) gelten soll, die nicht notwendig – wie gezeigt – nach der möglichen Gesundheitsgefährdung aufgestellt wird. Offenbar hat der Gesetzgeber das Problem erahnt, weil er in §2 Abs.3 das Erwerben und Besitzen nur auf Dopingmittel bezieht, die ausdrücklich vom staatlichen Gesetzgeber in der Anlage zum AntiDopG selbst genannt sind. Jedenfalls soll dieses Verbot des §2 für jede Person gelten, auch wenn sie sich nicht dem WADC unterworfen hat, ja wenn sie sich nicht einmal sportlich betätigt.

Nicht ganz so weit formuliert §3 AntiDopG („Selbstdoping“) das rechtlich neue Verbot, sich selbst für einen Wettkampf des organisierten Sports zu dopen oder unter Anwendung eines Dopingmittels an einem solchen Wettbewerb teilzunehmen; auch das Erwerben und Besitzen eines Dopingmittels ist verboten, wenn dies in Bezug auf eine Teilnahme an einem solchen Wettbewerb geschieht. Auch hier ist nicht Voraussetzung, dass der/die Betreffende sich dem WADC unterworfen hat. Deutlich wird, dass damit der Staat nicht den sportlichen Wettkampf als solchen schützen will – dafür bleiben die rechtlich organisierten Sportverbände zuständig, die daher auch unabhängig vom staatlichen Strafrecht ihr Dopingverfahren durchführen sollen –, sondern (in den Worten des §1 die „Integrität des Sports“ als eines schützenwerten Kulturguts. Von daher ist jede Person verpflichtet, dieses Kulturgut nicht zu schädigen, auch wenn sie in keiner Weise sportlich interessiert ist.

Fraglich ist, ob diese Begründung stichhaltig ist. Jedenfalls hat der Gesetzgeber in §4 Abs.7 AntiDopG eine Strafbarkeit gegen ein Zuwiderhandeln gegen §3 nur auf Personen vorgesehen, die SpitzensportlerInnen oder „ErwerbssportlerInnen“ (die aus der sportlichen Betätigung unmittelbar oder mittelbar Einnahmen von erheblichem Umfang beziehen [was immer dies inhaltlich bedeuten soll]) sind. Fast scheint es, als ob deshalb zumindest auch Schutzzweck des AntiDopG die Einkommensverhältnisse im gut verdienenden Sportbereich sein könnten. Niemand kann dies bei der schlechten Qualität dieses Gesetzes wissen; es verzichtet sogar (als notwendige Konsequenz des Zusammenwerfens unterschiedlicher Sportbereiche) auf eine Definition sowohl von „Doping“ als auch von „Sport“.

So bleibt als Ergebnis dieses Prozesses der Verrechtlichung ein Unbehagen zurück. Doch wie anders sollte ein rechtlich zureichendes Kontrollverfahren statuiert werden? Für die Sportmedizin bleibt die Aufgabe, für die Erstellung der Verbotsliste zuverlässige Untersuchungen durchzuführen, jedenfalls in gleicher Weise wie seit jeher bestehen.

■ Schild W

Quellen:

  1. Asmuth, Christoph (Hg.) Was ist Doping? Fakten und Probleme der aktuellen Diskussion. Bielefeld, 2010.

  2. Chrobok D. Zur Strafbarkeit nach dem Anti-Doping-Gesetz. München, 2017.

  3. Kotzenberg J. Die Bindung des Sportlers an private Dopingregeln und private Schiedsgerichte. Baden-Baden, 2007.

  4. Stellungnahme der Hochschullehrer der deutschen Sportmedizin und des Wissenschaftsrates der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP). Doping im Leistungssport in Westdeutschland. Dtsch Z Sportmed. 2011; 62: 343-344.

  5. Schild W. Gerichtliche Strafbarkeit des Dopings, in: Rico Kauerhof/u.a. (Hg.), Doping und Gewaltprävention. Leipzig, 2008: 35-128.

  6. Schild W. Doping, Sportethos und rechtliche Sanktionierung, in: Peter-Alexis Albrecht/ u.a. (Hg.), Festschrift für Walter Kargl zum 70. Geburtstag. Berlin, 2005: 507-522.

  7. Steinacker JM, Schild W, Striegel H. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaftfür Sportmedizin und Prävention e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Doping im Sport. Dtsch Z Sportmed. 2015; 66: 156-160. doi:10.5960/dzsm.2015.181

  8. Stellungnahme der Hochschullehrer der deutschen Sportmedizin und des Wissenschaftsrates der Deutschen Gesellschaft für Sportmedizin und Prävention (DGSP). Doping im Leistungssport in Westdeutschland. Dtsch Z Sportmed. 2011; 62: 343-344.

  9. Tauschwitz M. Die Dopingverfolgung in Deutschland und Spanien. Eine strafrechtliche und kriminologische Untersuchung. Berlin, 2015.

  10. Wilkmann J. Die Überführung des Sportlers im Dopingverfahren. Direkter und indirekter Nachweis im Lichte der Unschuldsvermutung. Berlin, 2014.